Passrechtliche Hinweise

Ein Pass dient dazu, eine Person und deren Staatsangehörigkeit nachzuweisen. Durch die völkerrechtliche Verpflichtung zur jederzeitigen Wiederaufnahme ihrer Staatsangehörigen verspricht der ausstellende Staat dem Passinhaber und anderen Staaten zugleich auch die Rückübernahme.

Grundsätzlich haben deutsche Staatsangehörige bei einer Ausreise oder der Einreise nach Deutschland einen gültigen Pass mitzuführen. Diese Vorschrift gilt nach wie vor auch für Reisen in die so genannten Schengen-Staaten .Die folgenden Angaben beziehen sich auf touristische Aufenthalte (ohne Erwerbstätigkeit) im Ausland bis zu drei Monaten. Aufgrund vielfältiger Besonderheiten, Ausnahmen und unterschiedlicher zwischenstaatlicher Vereinbarungen ist nur ein Überblick möglich. Weitere Passinformationen finden Sie bei den Reisehinweisen des Auswärtigen Amtes (s.o.) unter „Konsularischer Service".Für nachfolgend aufgeführte Reiseziele sind Sie auch dann ausreichend ausgewiesen, wenn Ihr Reisepass, vorläufiger Reisepass, Kinderreisepass, Kinderausweis oder Bundespersonalausweis (jedoch nicht der vorläufige Personalausweis!) nicht länger als ein Jahr abgelaufen ist: Belgien, Frankreich, Griechenland, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweiz, Slowenien und Spanien.Statt des gültigen, bzw. eines bis zu einem Jahr abgelaufenen Reisepasses, genügt in folgenden Staaten auch ein Bundespersonalausweis: Alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie Andorra, Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, Schweiz, Türkei, Vatikan.Die Bundespolizei übernimmt für die Aktualität und Vollständigkeit der vorstehend aufgeführten passrechtlichen Hinweise keine Gewähr. Abschließende und verbindliche Auskünfte zu Einreisebestimmungen können nur die zuständigen Botschaften und Konsulate fremder Staateerteilen.

Wegfall von Grenzkontrollen innerhalb der EU

Das Schengener Durchführungsübereinkommen regelt u.a. den Wegfall der Kontrollen an den Schengen-Binnengrenzen und einen einheitlichen Kontrollstandard an den Schengen-Außengrenzen.

Es wurde zum Abbau der Grenzkontrollen am 14. Juni 1985 im luxemburgischen Ort Schengen geschlossen und am 26. März 1995 zunächst für sieben Staaten (Deutschland, Belgien, Niederlande, Frankreich, Luxemburg, Spanien, Portugal) in Kraft gesetzt.

Später haben darüber hinaus die EU-Länder Dänemark, Finnland, Griechenland, Italien, Österreich und Schweden sowie die nicht EU-Staaten Norwegen und Island das Schengener Abkommen unterzeichnet und die Grenzkontrollen an ihren Binnengrenzen abgeschafft. Durch Amsterdamer Vertrag wurde das Schengener Abkommen am 1. Mai 1999 in EU-Recht überführt.

Neu hinzugekommen sind am 21. Dezember 2007 die nachfolgend genannten Staaten:
Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakische Republik, Slowenien, Tschechische Republik sowie Ungarn.

Die Schweiz trat dem Schengenverbund am 12. Dezember 2008 bei. Von den Erleichterungen ist der Warenverkehr an der Grenze zur Schweiz nicht betroffen, mit zollrechtlichen Kontrollen ist daher weiterhin zu rechnen.

Was bedeutet "Schengen" für Bürger und Reisende?

Angehörige aller Nationalitäten dürfen im Reiseverkehr zwischen den oben genannten Vertragsstaaten die Binnengrenzen an jeder beliebigen Stelle (keine Verpflichtung zur Benutzung von Grenzübergängen) ohne Grenzkontrollen überschreiten.

Wenn es die öffentliche Ordnung oder nationale Sicherheit erfordert, kann eine Vertragspartei die grenzpolizeiliche Kontrollen an den Binnengrenzen für einen begrenzten Zeitraum wieder aufnehmen. Diese Kontrollen richten sich gezielt gegen Personen, die die offenen Grenzen für ihre kriminellen Zwecke nutzen wollen. Sollten Sie als unbescholtener Bürger in eine solche Kontrolle geraten, bitten wir um Verständnis.

 

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